Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies eine Beschwerde des renommierten Gesundheitswissenschaftlers Dr. Martin Sprenger gegen die umstrittene Covid-Berichterstattung des ORF als „unbegründet“ ab. Das (für den ORF sehr großzügig ausgelegte) Objektivitätsgebot sei nicht verletzt worden. Erneut deutliche Kritik am ORF äußert Sprenger gegenüber lucasammann.com.
Die Coronazeit und allen voran die umstrittene Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen ORF sorgt nach wie vor für Emotionen und Kritik. Von Interventionen ist die Rede, der ehemalige ORF-Politik-Chef Hans Bürger sprach in einer Veranstaltung sogar von einer ORF-internen Anweisung, dass man die Covid-Politik der Regierung besser „nicht groß hinterfragen“ solle.
Zu einer umfangreichen gerichtlichen Aufarbeitung kam es nun aufgrund einer Popularbeschwerde rund um den bekannten Public-Health-Experten Dr. Martin Sprenger. Während seine Mitstreiter Oliver Lerch und Marcel Mittendorfer sich als Beschwerdeführer an die KommAustria wandten und nach einer negativen Entscheidung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einbrachten, trat Sprenger dort als Zeuge auf. Lucasammann.com liegt das nunmehrige Erkenntnis mit allen Details vollständig vor.
„Unwissenschaftlich, irreführend und falsch“
Sprenger und seine Mitstreiter machten im Wesentlichen geltend, der ORF habe seinen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag nicht konsequent erfüllt – die Programmgrundsätze und das Objektivitätsgebot seien verletzt worden. Ein Hauptthema war das ORF-Covid19-Dashboard, das laut Sprenger irreführend war. Der Begriff „Inzidenz“ sei falsch dargestellt worden, schließlich handle es sich um einen epidemiologischen Begriff, dessen Definition nicht eingehalten worden sei. Die vom ORF angestellten Vergleiche seien daher „unwissenschaftlich, irreführend und falsch“ gewesen. Korrekt wäre hingegen die Verwendung des Begriffs „Melderate“ gewesen und diese habe entsprechend geringe Aussagekraft für das Infektionsgeschehen. Ebenso „falsch und irreführend“ betrachtet Sprenger andere Bausteine des damaligen „ORF Infopoint Coronavirus“, etwa die Darstellung der Belastung der Normal- und Intensivstationen.
Beschwerdepunkt waren auch diverse Artikel auf der blauen Seite, zum Beispiel jener, in dem ernsthaft behauptet wurde: „Die CoV-Impfung bietet auch Schutz vor einer Infektion: Das zeigt sich zunehmend auch in der unterschiedlichen Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz bei vollständig Geimpften und Ungeimpften bzw. unvollständig Geimpften“. Der Artikel ist nach wie vor online abrufbar, solche Vergleiche sind nach Sprenger klar irreführend. Das BVwG befasste sich mit diesen Online-Beiträgen aber gar nicht, weil die Beschwerde diesbezüglich verspätet eingebracht worden sei. Beschwerde gegen Beiträge auf der blauen Seite sind laut BVwG nämlich nur innert sechs Wochen ab Bereitstellung auf der Startseite für eine Beschwerde relevant. Danach nicht mehr. Eine in der Tat skurrile Bestimmung, bedenkt man den Aufwand, den man für die Vorbereitung einer solchen Beschwerde hat.
Strafgesetzbuch für ORF „äußerste Schranke“
Das BVwG stellte zwar fest, dass der ORF die „Lehrbuch- und streng epidemiologischen Definitionen“ nicht eingehalten habe. Das Gericht vernahm Sprenger als Zeugen in der mündlichen Verhandlung und attestierte dem Experten: „Das Gericht zweifelt angesichts der Vita des Zeugen, der selbst zu Beginn Teil der Corona-Taskforce des Bundes war, und seines beruflichen Hintergrunds nicht an der Korrektheit seiner wissenschaftlichen Angaben hinsichtlich der teilweise inkorrekten bzw. irreführenden Verwendung bestimmter medizinischer Definitionen (…)“

Das Objektivitätsgebot wird allerdings von der Judikatur für den ORF sehr vorteilhaft ausgelegt. Sukkus daraus: Wenn der ORF nicht „polemische oder unangemessene“ Inhalte verbreitet, darf er eh fast alles. Das BVwG stellt selbst bezeichnenderweise fest, dass dem ORF „erheblicher Gestaltungsspielraum“ beim Objektivitätsgebot zukomme. „Äußerste Schranke“ für den ORF seien die Straftatbestände der Beleidung und üblen Nachrede sowie § 1330 ABGB. Also, der ORF darf wirklich eh fast alles. Für eine erfolgreiche Beschwerde ist nämlich der „Durchschnittskonsument“ maßgeblich, eben nicht Experten, deren Fachdefinitionen die Gerichte daher auch selten ihren Entscheidungen zugrunde legen. Außerdem, so das BVwG, komme dem ORF im Falle des sogenannten „Corona-Dashboards“ zugute, dass er die Inhalte nicht selbst erstellt habe, sondern die Daten samt den Definitionen von der AGES übernommen habe.
„ORF nicht kritikfähig“
Überraschend kommt die Entscheidung des Gerichts daher auch für Martin Sprenger nicht, wie er in einer Stellungnahme gegenüber lucasammann.com schreibt: „Das Ergebnis war so zu erwarten. Wir haben die Beschwerde im Februar 2023 eingebracht. Nachdem die KommAustria diese aus formalen Gründen abgewiesen hat, sind wir zum BVwG gegangen“, so Sprenger. Und weiter: „Wir haben uns in der Beschwerde bewusst auf die ORF-Berichterstattung zu den Kennzahlen des Infektions-, Erkrankungs- und Sterbegeschehens beschränkt. Diese Kennzahlen bzw. zentralen Parameter der Pandemie wurden zu keinem Zeitpunkt präzise erhoben und auch vom ORF irreführend kommuniziert.“
Die äußerste Schranke des Zulässigen (für die ORF-Berichterstattung, Anm.) bilden die §§ 111 und 115 StGB sowie § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, Anm.).
Zitat aus BVwG-Erk im Fall Sprenger gegen ORF, Seite 38
Kritik übt er erneut am ORF: „Für uns als ORF-Gebührenzahler und österreichische Staatsbürger ist es sehr enttäuschend, dass es dem ORF bzw. der KommAustria zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren um eine Verbesserung der Qualität der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung gegangen ist, oder die Beschwerde zum Anlass genommen wurde, das Potential für Verbesserungen zu erkennen und für zukünftige Ereignisse zu lernen. Stattdessen wurde auf formale Aspekte fokussiert und die Verantwortung auf Dritte, insbesondere die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), abgeschoben.“
Externe Evaluation
Sprenger fordert eine „umfassende und unabhängige externe Evaluation“ der ORF-Berichterstattung zu Covid. „Dass so eine unabhängige externe Evaluierung nicht schon längst stattgefunden hat, ist ein Armutszeugnis für den ORF, den österreichischen Journalismus, aber auch die österreichische Demokratie“, betont der Public-Health Experte.
Er erachtet den ORF für wenig kritikfähig: „Dem ORF geht die Bereitschaft, aber anscheinend auch die Fähigkeit ab, aus Kritik zu lernen und ein konstruktives Feedback zu integrieren. Es ist damit zu rechnen, dass der ORF auch bei zukünftigen komplexen gesamtgesellschaftlichen Ereignissen den Bürgerinnen und Bürgern die vielen Limitierungen und Unsicherheiten, die mit wichtigen Kennzahlen und Parametern verbunden sind, verschweigt“, so Sprenger. Es sei damit zu rechnen, dass im ORF bei einer künftigen Krise erneut irreführende Zahlen präsentiert werden würden. „Das sind sowohl aus einer gesellschaftlichen, aber auch wissenschaftlichen Perspektive keine erfreulichen Aussichten“, schließt der Gesundheitswissenschaftler sein Statement. Lucasammann.com bleibt an der Sache dran.
45 Seiten Erkenntnis
Das BVwG hat in einem 3er-Senat – wie gesetzlich vorgesehen – entschieden. Die Beschwerdeführer waren im gerichtlichen Verfahren nicht vertreten, der ORF und Generaldirektor Weißmann leisteten sich eine Anwaltskanzlei, sie wurden von der Korn Rechtsanwälte OG vertreten. Lucasammann.com liegt das 45-seitige Erkenntnis des BVwG vollständig vor.
