ORF im Fokus | Bild: KI-generiertes Symbolbild

Fehlentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat wie berichtet entschieden, dass ein Bescheid Voraussetzung für einen Rechtschutzantrag bei Gericht im Falle einer Auskunftsverweigerung durch den ORF ist. Experten und sogar die ORF-Rechtsabteilung widersprechen. Damit verunmöglicht das Gericht eine inhaltliche Entscheidung – nun soll das Höchstgericht mit der Causa befasst werden, wofür Spender gesucht werden.

Lucas Ammann sucht für die Einbringung einer Revision Unterstützung durch Spender. Das entsprechende Spendenformular siehe am Ende des Beitrags.

Es sind eigenartige Winkelzüge des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG): Das Gericht entscheidet im Fall Ammann gegen ORF rundum die Erteilung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz, das Vorliegen eines Bescheides wäre eine Voraussetzung für eine Beschwerde („Antrag“) beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) – lucasammann.com berichtete.

Der Einzelrichter am BVwG argumentiert seinen Beschluss zwar in keiner Weise inhaltlich, hält darin aber lediglich knapp fest: „Ein solcher (Antrag auf Erlassung eines Bescheids, Anm.) ist – so der unmissverständliche Gesetzeswortlaut – unabdingbare Voraussetzung für die Einbringung einer Beschwerde (sofern es sich nicht um eine Säumnisbeschwerde handelt). Dementsprechend gebricht es dem gegenständlichen Antrag (der inhaltlich eine Beschwerde darstellt) gemäß § 11 Abs 2 IFG an der Zulässigkeitsvoraussetzung. Dem Antwortschreiben des ORF kann kein Bescheidcharakter unterstellt werden – dies wurde im anwaltlichen Schriftsatz im Übrigen auch an keiner Stelle behauptet“. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen (d.h. sie wird nicht inhaltlich behandelt). Da hat der Richter wohl einiges übersehen. Aber der Reihe nach.

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ORF antwortet promt

Gesagt, getan: Ammann stellte daraufhin einen entsprechenden Antrag nach § 11 IFG, der ORF möge einen entsprechenden Bescheid ausstellen. Klar ist: Der ORF darf diesen Bescheid gar nicht ausstellen, verfahrenstechnisch ist es aber von Vorteil, wenn sicherheitshalber ein solcher Antrag gestellt wird. Und es liegt bereits eine – inhaltlich zutreffende – Antwort des ORF vor. Sie lautet folgendermaßen:

„Das Rechtsschutzsystem nach § 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt für Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, für Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper sowie für die Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder Landesverwaltung betraut sind. Diese (Verwaltungs)Organe haben über die Verweigerung des Informationszugangs mit Bescheid zu entscheiden, gegen den Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11, Rz 2).“

Richter entscheidet falsch

Der Denkfehler des Richters: Er behandelt den ORF (offenbar, denn begründet hat er die Anwendung des § 11 IFG nicht) wie eine Behörde, der ORF ist aber ein privater Informationspflichtiger und keine Behörde (und auch kein beliehenes Unternehmen) – und damit gar nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt. Der ORF sieht das auch so:

„(Antwort fortsetzend) Der Österreichische Rundfunk (ORF) ist jedoch weder im organisatorischen noch im funktionellen Sinn Organ der staatlichen Verwaltung (auch nicht der Privatwirtschaftsverwaltung). Das Handeln der Organe des ORF ist ein solches im Rahmen der Privatautonomie, das Gesetz ist nicht Voraussetzung für das Handeln des ORF, sondern lediglich Schranke (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 7). Insbesondere ist der ORF auch weder Behörde noch ist er in die Weisungsstruktur der staatlichen Verwaltung eingebunden; seine Organe sind unabhängig und weisungsfrei. Die Aufsicht des Bundes beschränkt sich auf eine Rechtsaufsicht durch die (ihrerseits weisungsfreie) Kommunikationsbehörde Austria. Der ORF ist auch kein mit (einzelnen) behördlichen Befugnissen beliehenes Unternehmen. Hat ein Organ – oder eine Person – nicht die Qualität einer Behörde, fehlt also sogar die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, so sind gesetzte Akte als Bescheide absolut nichtig (Kolonovits/Muzak, Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 441 mwN; sie sind „Nichtbescheide“ oder „Nicht-Rechtsakte“: aaO Rz 436).“

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Experte: „ORF nicht bescheidpflichtig“

Dieser Ansicht sind auch Experten, so schreibt etwa der Rundfundrechtler und führende Experte beim Thema Informationsfreiheitsgesetz, Hon.-Prof. Dr. Hans Peter Lehofer, als Reaktion auf den letzten lucasammann.com-Beitrag auf dem sozialen Medium „Bluesky“, dass auch seiner Meinung nach der ORF nicht bescheidpflichtig wäre, „denn auch nach den Kriterien der COFAG-Rechtsprechung des VfGH ist der ORF meines Erachtens nicht der Verwaltung zuzurechnen“, begründet er zutreffend seine Rechtsansicht. Das heißt, er darf auch nicht hoheitlich handeln, also auch keine Bescheide ausstellen.

Ich habe die Entscheidung im RIS noch nicht gefunden, aber dass der ORF bescheidpflichtig wäre, würde ich nicht sehen, denn auch nach den Kriterien der COFAG-Rechtsprechung des VfGH ist der ORF meines Erachtens nicht der Verwaltung zuzurechnen

Hans Peter Lehofer (@hplehofer.bsky.social) 2026-07-31T09:04:09.457Z

Auch der ORF schließt in seiner Antwort:

„(Antwort fortsetzend): Wir ersuchen daher um Ihr Verständnis, dass der ORF zur Erlassung von Bescheiden nicht berechtigt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Generaldirektion Recht und Regulierung“

Spender gesucht

Der Rechtschutz bei privaten Informationspflichtigen richtet sich dementsprechend nach § 14 IFG, eine entsprechende Beschwerde („Antrag“) kann direkt unter Anschluss der Anfrage samt Beantwortung (ohne Bescheid) an das zuständige Verwaltungsgericht gerichtet und dort eingebracht werden. Der Richter verkennt somit die wahre Rechtslage.

Um eine inhaltliche Entscheidung zu dem Thema zu erwirken, ist eine aufwändige außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) notwendig, die kostspielig ist. Sie kann nur bei entsprechender Finanzierung eingebracht werden. Alleine die Eingabegebühr bei Gericht beträgt 340 Euro, dazu kommen Anwaltskosten – vor dem VwGH besteht (für die Abfassung der Revision) Anwaltszwang!

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Von Lucas Ammann

Lucas Ammann ist Blogger und schreibt hier über Themen, die ihn persönlich betreffen und berühren. Zuvor war er bereits für diverse österreichische Medienhäuser tätig. Mehr unter "Über mich".

Ein Kommentar zu „ORF-Rechtsabteilung bestätigt: „Dürfen keine Bescheide ausstellen!““

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