In einem Erkenntnis zur Infofreiheit findet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bemerkenswerte Worte: Es stehe für das Gericht „außer Zweifel, dass der ORF durch finanzielle Maßnahmen faktisch durch den Bund beherrscht wird“. Damit geht das Argument von ORF-Anhängern, der ORF wäre so unabhängig und müsse deshalb unterstützt werden, ins Leere.
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Weil der Bundesgesetzgeber über den Mittelzufluss an den ORF – via Budgetzuschüsse und ORF-Beitrag – entscheidet, sei der ORF finanziell nicht unabhängig, judizierte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kürzlich in einem Erkenntnis. In einer Vorfrage in einem Verfahren zur Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) musste das Gericht nämlich klären, ob dieses Gesetz aufgrund organisatorischer Nähe zum Bund überhaupt auf den ORF Anwendung findet. Nein, sagt der ORF, man wäre unabhängig.
Ja sagte das Gericht, denn schließlich entscheide der Bundesgesetzgeber, wie viel Geld der ORF bekomme – damit wäre der Staatsfunk zumindest finanziell nicht unabhängig. In den Worten des BVwG: „Es steht (…) für das Gericht außer Zweifel, dass der ORF durch finanzielle Maßnahmen faktisch durch den Bund beherrscht wird. Man kann also diesbezüglich nicht von einer finanziellen Unabhängigkeit der ORF ausgehen.“
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Die Begründung des Gerichts in den entscheidenden Passagen im Volltext:
Es steht daher für das Gericht außer Zweifel, dass der ORF durch finanzielle Maßnahmen faktisch durch den Bund beherrscht wird. Man kann also diesbezüglich nicht von einer finanziellen Unabhängigkeit der ORF ausgehen.
BVwG W171 2323537-1, Rz 3. 2. 2.
Die begründungslos gebliebene Argumentation des Antragsgegners (des ORF, Anm.) in der Weise, dass der ORF auch nicht durch finanzielle oder sonstige organisatorische Maßnahmen des Bundes beherrscht werde überzeugt, wie oben ausgeführt, indessen nicht. Auch ist darin kein Widerspruch zu den zitierten Erläuterungen (Erl. Zur RV 2238 Blg. NR 27. GP S. 13) zu sehen, da man auch diesfalls von einer organisatorischen Zugehörigkeit des ORF zum Bund ausgehen kann. Schließlich handelt es sich sowohl bei der Einrichtung und Organisation des ORF, als auch bei der Finanzierung um bundesgesetzliche Regelungen. Man wird daher auch hier von einer organisatorischen Nähe zum Bund ausgehen können.
Das BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks vom 10. Juli 1974 enthält selbst keine Bestimmung zur Unabhängigkeit des ORF. Enthalten ist lediglich die Anordnung an den Gesetzgeber, eine diesbezügliche einfachgesetzliche Regelung zu treffen, was dieser auch mit der korrespondierenden Bestimmung im ORF-G getan hat. Die Unabhängigkeit des ORF steht daher selbst nicht im Verfassungsrang.
Die Beherrschung in finanzieller, oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht i.S.d. IFG ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht als Widerspruch zu einer gesetzlich verankerten Unabhängigkeit (§ 32 ORF-G) anzusehen. Die durch den Antragsgegner dargelegte Interpretation, dass der ORF als unabhängig i.S. von “weisungsfreies” staatliches Medienunternehmen geschafften wurde, ist nicht als Unabhängigkeit in jeder Hinsicht, sondern als unabhängig von parteipolitischen oder ideologischen Einflüssen zu interpretieren. Es geht dabei im Wesentlichen um die redaktionelle Freiheit im Rahmen von Mediendiensten und den Schutz von Journalisten vor politischer Einflussnahme, Überwachung und etwa willkürlicher Inhaltslöschung. Finanziell ist der ORF dennoch von der bundesgesetzlich festgesetzten Höhe des Beitrages abhängig, was seitens des Gerichts als finanzielle Beherrschung qualifiziert wird.
Man darf gespannt sein, wie die bemerkenswerten (aber zutreffenden) Worte des Richters nun in der Öffentlichkeit und vom ORF kommentiert werden.
