Bild: KI-generiertes Symbolbild

Fehlentscheidung bei Infofreiheitantrag an ORF: Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entscheidet aktuell, für eine Beschwerde gegen die Informationsverweigerung bei privaten Informationspflichtigen wie dem ORF brauche es einen Bescheid als Antragsvoraussetzung. Das ist eine eklatant falsche Rechtsansicht, denn der ORF darf gar keine Bescheide ausstellen – das sieht sogar die ORF-Rechtsabteilung so!

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Der Streit rundum die Informationsverweigerung des ORF geht in die nächste Runde: Wie berichtet, wurde gegen die mangelhafte Antwort des ORF im Mai eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Nun hat das BVwG die Beschwerde – bzw. juristisch korrekt den „Antrag“ – zurückgewiesen. Das heißt, das Gericht hat den Antrag inhaltlich nicht behandelt. Grund: Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung des Antrags sei ein Bescheid. Deshalb könne das Gericht den Antrag nicht behandeln.

Diese Rechtsansicht ist freilich völlig unvertretbar. Denn: Beim ORF handelt es sich um einen sogenannten „privaten Informationspflichtigen“ nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bei einem solchen ist die Erlassung eines Bescheides weder in der Verfassung noch im IFG vorgesehen, vielmehr kann unter Anschluss des Antrags und der Beantwortung direkt ein Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Das Gesetz und auch die das juristische Schrifttum in den Kommentaren ist dazu eindeutig.

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ORF teilt Rechtsansicht

Noch skurriler wird der inhaltliche falsche Beschluss des BVwG, der durch einen Einzelrichter gefasst wurde, wenn man weiß, dass der ORF gar keine Bescheide erlassen darf. Er ist nämlich weder Behörde noch beliehenes Unternehmen und damit nicht zur Setzung von hoheitlichen Akten befugt. Die ORF-Rechtsabteilung selbst bestätigt diese Rechtsansicht (die im Übrigen unter Juristen völlig unumstritten ist): Der ORF sei „weder im organisatorischen noch im funktionellen Sinn Organ der staatlichen Verwaltung“ und daher nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt, heißt es aus der ORF-Rechtsabteilung.

Spender gesucht

Das heißt: Sogar der ORF als Antragsgegner teilt diese Rechtsansicht. Das Vorgehen von Ammann und seinem Anwalt Beneder war daher völlig korrekt und kann nun beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Die ordentliche Revision wurde übrigens vom Einzelrichter nicht zugelassen, obwohl es vom VwGH zu diesem Thema noch überhaupt keine Rechtsprechung gibt. Das Höchstgericht ist aber nicht an den Zulassungsausspruch gebunden.

Damit die kostspielige außerordentliche Revision eingebracht werden kann, werden entsprechende Spender gesucht, die sich für Transparenz beim ORF aussprechen und sich insofern beteiligen muss. Spenden kann man direkt online (auf Anfrage auch direkt auf ein Konto von Lucas Ammann. Siehe auch das Formular sogleich:

Von Lucas Ammann

Lucas Ammann ist Blogger und schreibt hier über Themen, die ihn persönlich betreffen und berühren. Zuvor war er bereits für diverse österreichische Medienhäuser tätig. Mehr unter "Über mich".

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