Kurz vor Ablauf der Entscheidungsfrist leitet die OBS nun ein Ermittlungsverfahren in Sachen ORF-Beitrag ein und gewährt Parteiengehör.
Am 17. Jänner 2024 – also vor fast fünf Monaten – habe ich (so wie Hunderte andere angeblich „Beitragspflichtige“) der OBS (ORF-Beitrags Service GmbH) einen Brief geschrieben. Inhalt: Das Verlangen auf Ausstellung eines Bescheides. Wichtig: Beitragsschuldner haben nach § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (OBG) Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung. Fünf Monate lang war die Behörde untätig – sie stellte keinen Bescheid zu und meldete sich auch sonst nicht. Heute, fast fünf Monate später, meldet sich die OBS nun mit einem Rückscheinbrief.
Zur Klarstellung: Als Verfahrensbestimmungen gelten in diesem Fall die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) – vgl. § 12 Abs 1 OGB. Nach § 73 AVG hat eine Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ über Anträge von Parteien einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides (leg. cit.) ist ein solcher Antrag. Das AVG normiert aber in § 73 Abs 1 auch eine absolute Frist: „Die Behörden sind verpflichtet (…) über Anträge von Parteien (…) spätestens (…) sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.“ Die OBS hat als behördlich handelndes beliehenes Unternehmen also noch einen Monat Zeit, um den entsprechenden (Leistungs-)Bescheid zu erlassen. Tut sie das nicht, ist sie säumig.
Massenpost von OBS?
Nun kommt endlich Bewegung in die Sache: Die OBS hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das ist völlig üblich in einem Verwaltungsverfahren: Die Behörde ermittelt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Und nun bittet die OBS – offenbar, um dem eingeräumten Parteiengehör nachzukommen – dass dazu Stellung genommen wird. Dies könne man innerhalb von 14 Tagen tun. Dazu werden zumindest eigenartig (wenn nicht fragwürdig) zusammenkopierte Gesetzesstellen aus dem OBG (die Abkürzung kommt übrigens von der OBS – der Kurztitel findet sich nicht im BGBl, Anm.) abgedruckt. Als Rechtsgrundlage für die „Beitragspflicht“ wird § 31 Abs 19 ORF-Gesetz angegeben, in dem die Höchstgrenze für den ORF-Beitrag der Jahre 2024 bis 2026 normiert wird.
Die Behörde gibt weiters das „vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ bekannt (zu dem eben Stellung genommen werden soll): Dass ich den ORF-Beitrag für das Jahr 2024 bereits entrichtet habe – und zwar im Vertrauen darauf, dass die OBS als Behörde auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage ihre Zahlungsaufforderungen verschickt – wird darin gar nicht erwähnt. Subjektiv schaut der Brief eher wie ein Massenprodukt aus, das mit dem tatsächlichen Sachverhalt nur insoweit etwas zu tun hat, als es im Schema der OBS vorgegeben scheint. Eine Stellungnahme wird abgegeben werden – lucasammann.com hält Sie weiter am Laufenden.

Ich habe heute auch dieses seltsame „vorläufige Ermittlungsergebnis“ erhalten! 167(!) Tage NACH dem Antrag auf Bescheidausstellung. Knapp 14 Tage hat OBS jetzt noch Zeit, den Bescheid zu senden, dann tritt Säumnis ein. Dann werde ich den Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde gemäß §8 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Anspruch nehmen.
Lieber Robert!
Ich habe am 7.1.2015 von der OBS das Schreiben über das Ermittlungsverfahren erhalten! Dies ist die erste Reaktion auf meinen Antrag auf einen Bescheid, eingeschrieben an die OBS am 13.6.2024.
Datiert wurde das Schreiben“Ermittlungsverfahren“ : Wien, 27.12.2024
Was bedeutet Rechtsbehelf §8 Verwaltungsgerichtshofgesetz???
Bis jetzt ist kein Bescheid bei mir eingegangen !
Was kann ich da machen??
GLG Sigi
Ich habe, wie du dir vielleicht denken kannst, bis heute immer noch keinen Bescheid erhalten. Der Rechtsbehelf gemäß §8 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) bezieht sich auf das Verfahren vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und regelt bestimmte Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beschwerden.
Gemäß § 8 VwGG kann eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann erhoben werden, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine solche Rechtsfrage liegt insbesondere dann vor, wenn:
.) Das Verwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht,
.) eine bisherige Rechtsprechung fehlt oder
.) die Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Der Paragraph dient dazu, sicherzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht mit jeder Beschwerde befasst wird, sondern nur mit solchen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Das ORF-Beitragsservice (OBS) war in den letzten Jahren ein politisch stark umstrittenes Thema. In den Diskussionen um eine mögliche ORF-Reform wurde von manchen Parteien – vor allem der FPÖ – bereits angedeutet, dass das derzeitige Gebührenmodell abgeschafft oder grundlegend überarbeitet werden könnte.
Sollte die neue Regierung ein alternatives Finanzierungsmodell für den ORF einführen (zum Beispiel eine Finanzierung aus dem Budget oder ein freiwilliges Abo-Modell), könnte das OBS tatsächlich obsolet werden. Bis dahin bleibt die aktuelle (eher undurchsichtige) rechtliche Situation allerdings bestehen.
Ja, und zur allgemeinen Belustigung gerne hier meine Stellungnahme zu diesem OBS-Blödsinn:
Betrifft: Stellungnahme zu Ihrer Zuschrift vom 14.10.2024
Mit großer Erleichterung – und, das muss ich ehrlich zugeben, einem Hauch von Ehrfurcht – habe ich nur 167 Tage nach meinem Antrag auf Erlassung eines Bescheides – statt eines Bescheides lediglich ein „vorläufiges Ermittlungsergebnis“ erhalten. Darin bitten Sie nun – offenbar, um dem eingeräumten Parteiengehör nachzukommen – dass dazu Stellung genommen wird. Ich darf Ihnen von Herzen gratulieren zu dieser Leistung, die offensichtlich die bestmögliche Nutzung all Ihrer Ressourcen und unermüdlichen Energie darstellt. Es ist beeindruckend, wie gründlich und sorgfältig Sie sich der Aufgabe gewidmet haben, nach über fünf Monaten das bahnbrechende Resultat zu präsentieren, dass ich… volljährig bin und mich zu einem bestimmten Zeitpunkt angemeldet habe. Großartig! Wahre Detektivarbeit.
Ich kann mir gut vorstellen, dass diese Entdeckung nicht ohne immense Anstrengungen und Ermittlungsarbeit möglich war. Schließlich ist es ja nicht so, dass all diese Informationen mit einem einzigen Blick auf meinen Meldezettel hätten überprüft werden können. Nein, ich nehme an, Ihre Experten mussten erst tief in die Archive eintauchen, vielleicht sogar auf eine abenteuerliche Zeitreise gehen, um sicherzustellen, dass alles korrekt dokumentiert ist. Eventuell haben Sie sogar geheime Quellen befragt und aufwendige Berechnungen angestellt, um meine Volljährigkeit nachzurechnen – schließlich ist Mathematik bekanntlich eine Kunst für sich!
167 Tage. In dieser Zeit hätte ich beinahe einen Universitätsabschluss machen, ein Haus bauen oder mindestens dreimal den gesamten „Herr der Ringe“-Zyklus durchlesen können. Aber natürlich verstehe ich, dass für solch komplexe Aufgaben wie die Feststellung des Datums meiner Anmeldung und meines Alters eben keine Zeit gespart werden sollte. Ich hätte es auch wirklich unfair gefunden, wenn Ihr Ergebnis nur halb so perfekt gewesen wäre – also Hut ab für diese vollendete Präzision und Liebe zum Detail!
Nun, da Sie diesen ersten Meilenstein erreicht haben, möchte ich mich erkundigen, ob es für Sie in Erwägung steht, mir vielleicht bis zum Ende des Jahres (kein Druck, verstehen Sie mich bitte nicht falsch) endlich den am 03.05.2024 angeforderten „Bescheid“ zu übermitteln. Ich weiß, Rom wurde nicht an einem Tag erbaut, und ich möchte wirklich nichts überstürzen – vor allem, wenn das Risiko besteht, dass in den verbleibenden Monaten weitere bahnbrechende Erkenntnisse zu meiner Person ans Tageslicht kommen könnten.
Nach all dieser beeindruckenden Bürokratie, ist mir allerdings noch etwas anderes ins Auge gestochen: Die mysteriöse Bezeichnung OBG in Ihren seitenlangen kopierten Gesetzestexten. Da ich grundsätzlich bemüht bin, die Arbeit der Behörden zu verstehen, habe ich versucht, im Rechtsinformationssystem (RIS) nach dieser scheinbar bedeutenden Abkürzung zu suchen. Ich war jedoch höchst überrascht zu erfahren, dass OBG dort überhaupt nicht existiert, schon gar nicht als offizielle Kurzbezeichnung. Aber keine Sorge, ich bin mir sicher, dass das nur ein kleines Missverständnis ist. Ich nehme an, es handelt sich um eine raffinierte Eigenschöpfung der OBS, eine Art „kreative Bürokratie“, die über den Rahmen unseres langweiligen rechtlichen Systems hinausgeht. Wer braucht schon offizielle Abkürzungen, wenn man selbst welche erfinden kann?
Und da wir gerade beim Thema sind: Die OBS ist bekanntermaßen eine private Firma und – Sie werden es nicht glauben – keine Behörde. Ich weiß, das könnte ein Schock sein, aber gemäß österreichischem Recht darf nur eine Behörde hoheitliche Akte, wie etwa Bescheide, erlassen. Ich möchte Ihnen also ganz höflich und freundlich mitteilen, dass die OBS in dieser Hinsicht schlicht keine Befugnis hat, Bescheide auszustellen. Sollte es also in Erwägung gezogen werden, dass sich ein Unternehmen selbst zur Behörde ernennt – was sicher ein unterhaltsames Gedankenexperiment ist – muss ich leider darauf bestehen, dass das dann doch lieber den entsprechenden Behörden überlassen wird. Aber die Welt wäre sicher ein interessanterer Ort, wenn jede Firma mal eben Bescheide verteilen dürfte, oder?
Abschließend bedanke ich mich nochmal aufrichtig für Ihre Mühen und das beispielhafte Behördentempo, obwohl Sie ja keine Behörde sind, sich jedoch so aufspielen! Ohne Ihre unermüdliche, fast schon heroische Arbeit würde ich mich wohl niemals an der Erkenntnis erfreuen können, dass ich tatsächlich das bin, was mein Meldezettel seit dem ersten Tag bestätigt hat.
Conclusio: Senden Sie mir einfach den angeforderten „Bescheid“, um den Weg zum Verwaltungsgerichtshof freizumachen!
Mit besten Grüßen,
Robert P., ein zutiefst beeindruckter Bürger
Habe die 14 Tage Frist beim Ermittulngsverfahren verpennt. Ist das schlimm ? Was kann passieren?
Wenn man im österreichischen Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme abgibt, kann dies mehrere Konsequenzen haben, da das Verfahren in der Regel dennoch weitergeführt wird:
Entscheidung nach Aktenlage: Die Behörde wird auf Basis der vorhandenen Unterlagen und Beweise eine Entscheidung treffen. Ohne eine eigene Stellungnahme kann dies dazu führen, dass wesentliche entlastende Informationen unberücksichtigt bleiben.
Nachteile in der Beweiswürdigung: Wenn keine Argumente oder Beweismittel vorgebracht werden, könnte die Behörde die Behauptungen der Gegenpartei oder andere Informationen stärker gewichten.
Verwaltungsstrafverfahren: Falls das Verfahren eine Verwaltungsstrafe betrifft, wird die Behörde auch ohne die Stellungnahme eine Strafe verhängen, falls die vorliegenden Beweise dies rechtfertigen.
Versäumnisfolgen: Das Unterlassen einer Stellungnahme kann auch bedeuten, dass man wichtige Fristen versäumt, was zur Folge haben könnte, dass spätere Einwände oder Einsprüche nicht mehr möglich sind.
Es ist jedoch nicht verpflichtend, eine Stellungnahme abzugeben, und es gibt Situationen, in denen Schweigen taktisch sinnvoll sein kann – etwa, wenn eine starke Beweislage für die eigene Position bereits besteht.
Mittlerweile ist der Bescheid eingetroffen….. Jetzt geht die Beschwerde raus!
Hallo , was kommt nach der nach der Beschwerde ?
Schönen Tag,
Ich hatte den Bescheid am 23.7.24 per Einschreiuben angefordert und heute Post von der OBS erhalten, mittels Ermittlungsverfahren. Ist das nicht säumig? Reagiere ich darauf? Wenn ja, womit…Danke für den Support
[…] Geschäftsführer – wohl auf Druck der Politik – räumen. Hirschbeck zeichnete für das Chaos mit den nichtigen „Bescheiden“ verantwortlich. Seinen Posten übernimmt die operative […]