Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mein Verfahren zur Bekämpfung des ORF-Beitrags nun unterbrochen, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung erwartet wird. Was das bedeutet und ob der ORF-Beitrag nun gekippt werden könnte, erklärt Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder im Interview.
Es sind gute Nachrichten, die Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder für alle ORF-Kritiker hat. Vor wenigen Tagen landete im Postfach zu meinem Verfahren gegen den ORF-Beitrag, in dem mich Mag. Beneder bekanntlich vertritt, ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Inhalt: „Das (…) Beschwerdeverfahren wird (…) bis zur Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof (…) ausgesetzt.“ Bedeutet: Der ORF bekommt von allen anhängigen Beschwerdeführern bis zu dieser Entscheidung – die noch Monate dauern könnte – kein Geld.
Die angesprochenen Bescheide sind nämlich – aufgrund der sogenannten aufgeschobenen Wirkung des Verfahrens – bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), das nun eben unterbrochen wurde, nicht vollstreckbar.
Fällt Zwangsbeitrag jetzt?
Auch aus inhaltlicher Sicht gibt es positive Aussichten: Während das BVwG zunächst in entsprechenden Erkenntnissen davon ausging, dass es sich bei den vorgebrachten Beschwerdepunkten um „keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung“ handelt, spricht ein Richter am BVwG nun in einem Parallelverfahren sehr wohl von einer „grundsätzlichen Rechtsfrage“. Es wurde in diesem Fall eine ordentliche Revision zugelassen.
Auch interessant: Bisher hat der ORF bestritten, dass im ORF-Gesetz (konkret: in § 31 Abs 19 ORF-G) ein Höchstbeitrag normiert wird, weshalb kein Beschluss des Stiftungsrates notwendig sei. Zur Erinnerung: Genau das wird von zahlreichen Juristen anders gesehen. Dem Gesetzestext nach bedarf es nämlich sehr wohl eines Beschlusses des ORF-Stiftungsrates.
„Widerspricht Eigentumsfreiheit“
Im vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt es nun: „Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren (…) zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe[1] in § 31 Abs 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren (…) der ORF-Beitrag iHv 15,30 Euro pro Monat (…) vorgeschrieben werden darf.“
Dazu kommt: „Menschen, die den ORF nicht empfangen wollen oder können, müssen trotzdem zahlen – das widerspricht der Eigentumsfreiheit“, sagt Mag. Gerold Beneder im exklusiven Interview. Auch er sagt: „Ein Höchstbeitrag ist keine Festlegung“, und bringt einen passenden Vergleich zu Verwaltungsstrafverfahren, in denen auch nicht immer die Höchststrafe verhängt wird. Man denke etwa an Übertretungen im Straßenverkehr, wo die tatsächliche Höhe der Strafe für Geschwindigkeitsübertretungen auch deutlich unter der Höchststrafe liegen kann. Deshalb ist, so Beneder, der ORF-Beitrag nicht ordentlich bestimmt.
Zwei Höchstgerichte müssen Entscheidung treffen
Der Wiener Rechtsanwalt hat mittlerweile Rechtsmittel an beide Höchstgerichte des öffentlichen Rechts – sprich an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof – eingebracht. Dort soll der ORF-Beitrag jeweils zu Fall gebracht werden. Bis zu einer endgültigen, sprich rechtskräftigen Entscheidung wird es – so Beneder – frühestens in einem halben Jahr, also frühestens im Sommer kommen. Alle am BVwG anhängigen Verfahren werden dann entsprechend der Entscheidung des Höchstgerichts (VwGH) beurteilt. „Die spannenden rechtlichen Fragen werden also vom Höchstgericht entschieden werden“, so Beneder abschließend.
Übrigens: Dass der ORF bis dahin kein weiteres Geld von den Beschwerdeführern bekommt, hält das BVwG für völlig unproblematisch: Der ORF sei insbesondere durch das Europäische Medienfreiheitsgesetz ausreichend finanziell abgesichert.
[1] Hervorhebung durch Autor dieses Artikels getroffen

[…] Journalist und Jusstudent Lucas Ammann auf seinem Blog berichtet hat, hat er mit Unterstützung seines Anwalts Gerold Beneder eine Beschwerde gegen den ORF-Beitrag beim […]
[…] hat es auf den ORF-Beitrag und auf die Einnahmen daraus überhaupt keinen Einfluss, ob das Programm des ORF vom Publikum […]