Vor kurzem ließ ORF-Stiftungsrat Peter Westenthaler aufhorchen, in dem er auf einen mutmaßlichen Verfahrensfehler bei der Festlegung des ORF-Beitrags aufmerksam machte. Die Einhebung des Beitrags wäre rechtswidrig – lucasammann.com hat mit den Verantwortlichen und Anwälten gesprochen.
Rund 180 Euro an ORF-Beitrag muss seit Jahresbeginn für jede Hauptwohnsitzadresse in Österreich bezahlt werden. Das macht voraussichtliche Einnahmen von 710 Millionen Euro, dazu kommen noch rund 300 Millionen an Webeeinnahmen. Dem ORF steht dieses Jahr also über eine Milliarde Euro an Finanzmitteln zur Verfügung – theoretisch. Denn: Wie berichtet, wurde ein Verfahrensfehler bekannt, der die Einhebung des ORF-Beitrags rechtswidrig erscheinen lässt. ORF-Stiftungsrat Peter Westenthaler (Ernennung auf FPÖ-Ticket) machte diesen Umstand nun zum Gegenstand einer Pressekonferenz im FPÖ-Medienzentrum. Stiftungsrat Westenthaler warnt vor einem „wirtschaftlichen Desaster“ für den ORF. Die Beiträge wären rechtswidrig eingehoben worden, Westenthaler befürchtet, dass der ORF die Beiträge zurückzahlen wird müssen.
Doch was sagt der angesprochene Österreichische Rundfunk dazu? Der ORF bzw. deren Unternehmenssprecher verweist auf Anfrage von lucasammann.com auf eine Stellungnahne der Regulierungs- und Aufsichtsbehörde KommAustria vom Februar dieses Jahres. Darin vertritt die Behörde die Ansicht, dass „für die Jahre 2024 bis 2026 die Höhe des ORF-Beitrags in § 31 Abs. 19 ORF-G ausdrücklich gesetzlich festgelegt“ sei – und zwar mit den nun von der OBS eingehobenen 15,30 Euro pro Monat. Es sei keine Programmentgeltfestsetzung für 2024 durch den ORF-Stiftungsrat mit anschließender Genehmigung durch die KommAustria notwendig, so die Behörde in der Presseaussendung (zum genauen Verfahren siehe hier).
Anwälte widersprechen
Der Darstellung der KommAustria und damit des ORF widerspricht der Wiener Rechtsanwalt Mag. Florian Höllwarth, der auch einen Brief an alle ORF-Stiftungsräte mitverfasst hat, den auch Westenthaler bei der Pressekonferenz vorgelegt hat. Laut Höllwarth werden in § 31 Abs. 19 ORF-G nämlich nur Höchstgrenzen normiert. Das im Gesetz beschriebene Verfahren (mit Beschluss des Stiftungsrates) wäre zwingend durchzuführen. Der Beitrag wäre keineswegs rechtskonform bestimmt, wie Höllwarth auf Anfrage von lucasammann.com bestätigt.
Unterstützung für seine Rechtsansicht bekommt Höllwarth von seinem Berufskollegen Mag. Gerold Beneder, der sich ebenfalls der Sache angenommen hat: „Wesentlich ist der Gesetzestext – und dieser normiert eben einen Höchstbetrag“, sagt der Anwalt. Der eigentliche Beitrag könne daher maximal 15,30 Euro betragen, er könne aber auch niedriger sein. Die tatäschliche Höhe des Beitrags ergäbe sich aus dem beschriebenen Verfahren im ORF-Gesetz, deshalb könne es auch nicht einfach ausgelassen werden. Rechtsanwalt Beneder erklärt das Prinzip einer Höchstgrenze anhand eines anderen Beispiels: „Nehmen wir an, der Strafrahmen für eine bestimmte Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet beträgt bis zu 5.000 Euro. In den wenigsten Fällen werden Sie gleich mit der Höchststrafe bestraft werden, in aller Regel ist der Betrag geringer.“ Ähnlich wäre das mit dem ORF-Beitrag, er müsse nicht 15,30 Euro betragen, sondern könne eben auch geringer sein.
In den Jahren 2024 bis 2026 darf (…)
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
… Wortlaut des § 31 Abs. 19 ORF-G
nicht übersteigen.
KommAustria nimmt Stellung
Wie kommt also die KommAustria zu ihrem Auslegungsergebnis? Zu dieser Frage erreichte lucasammann.com den Vorsitzenden der KommAustria, Mag. Michael Ogris (der übrigens selber auch Jurist ist): Er verweist auf die erläuternden Bemerkungen in den parlamentarischen Materialien, wo ebenfalls davon die Rede ist, dass im Absatz 19 der ORF-Beitrag für die Jahre 2024-2026 festgelegt sei. Die Erläuterungen entstehen im Gesetzgebungsverfahren und sollen dabei helfen, den Gesetzestext richtig auszulegen. Außerdem verweist Ogris auf die folgenden Absätze (20 bis 22), in dem der Gesetzgeber Maßnahmen vorsähe, falls der Finanzierungsbedarf sich unerwarteterweise anders gestalte, als für den Übergangszeitraum (also bis 2026) angenommen. Nach der Systematik des Gesetzestextes könne daher die Intention abgeleitet werden, dass keine gesonderte Festlegung durch den Stiftungsrat notwendig sei.

OBS schweigt
Rechtsanwalt Beneder hält an seiner Auslegung fest. „Letzlich wird ein Gericht über die Auslegungsfrage entscheiden“, so der Anwalt. Ihn ärgert aber auch besonders, dass die OBS keine Bescheide ausstellt, wozu sie aber nach dem ORF-Beitrags-Gesetz verpflichtet wäre, weil Beitragsschuldner Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung haben. lucasammann.com wollte von der OBS längst unter anderem wissen, wieviele Bescheide bisher im Zusammenhang mit dem ORF-Beitrag ausgestellt wurden. Ergebnis: Keine Antwort. Während die anderen Veranwortlichen zumindest eine kurze Stellungnahme abgegeben haben, reagierte die OBS auf keine einzige Anfrage.
Kein einziger Bescheid ausgestellt
Beneder geht es ähnlich: „Ich habe rund 30 Bescheide für Mandaten angefordert und keinen einzigen erhalten.“ Beneder ist sich sicher, dass es österreichweit derzeit keinen einzigen Bescheid nach § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gibt. Der Anwalt hat den Verdacht, „dass die das systematisch machen“. Die Behörde schicke entgegen des Gesetzestextes Zahlungsaufforderungen aus, fordere man einen einen Bescheid an bekäme man „Rückstandsausweise (das sind vollstreckbare Exekutionstitel, Anm.) mit Säumniszuschlägen“, was auf keinen Fall sein dürfe. „Entweder ist die OBS vollkommen überfordert oder sie handelt systematisch rechtswidrig. Beides ist schlimm“, so Beneder.
Der Anwalt will daher Amtshaftungsansprüche gegen die Republik geltend machen, weshalb er bereits ein Schreiben für einen Mandanten an die dafür zuständige Finanzprokuratur verfasst hat. Die Finanzprokuratur habe den Erhalt des Schreibens bestätigt und prüfe derzeit die Ansprüche, so der Anwalt abschließend.
ORF-Beitrag – Infobox
Seit Jahresbeginn 2024 sind grundsätzlich alle privaten Haushalte, an denen zumindest eine volljährige Person ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat, für den ORF-Beitrag beitragspflichtig. Laut Berechnungen des Gesetzgebers werden rund 3,7 Millionen private Haushalte mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Zahlung von 15,30 Euro pro Monat verpflichtet. Manche Länder schlagen dann noch eine Landesabgabe drauf, die den Beitrag nochmals steigen lässt.
Dazu kommen 340.000 Beiträge von ebenfalls beitragspflichtigen Unternehmen. Der ORF nimmt damit alleine durch den ORF-Beitrag bis 2026 bis zu 710 Millionen Euro pro Jahr ein. Ab 2027 kann der ORF-Beitrag aufgrund eines Stiftungsrat-Beschlusses nochmals erhöht werden.
Erweitert wird das ORF-Budget durch Werbeeinnahmen in Höhe von jährlich über 300 Millionen Euro, womit der ORF bereits heuer über ein Gesamtbudget von über einer Milliarde Euro verfügt. Juristen streiten derzeit, ob der ORF-Beitrag überhaupt eingehoben werden darf, weil Bedenken über seine rechtliche Gültigkeit bestehen.

[…] Zweifel über das rechtmäßige Zustandekommen bzw. die rechtmäßige Einhebung des ORF-Beitrags (lucasammann.com berichtete mehrfach). Wie Peter Westenthaler, ORF-Stiftungsrat (FPÖ-Vertreter), nun im aktuellen Interview mit […]
[…] bereits mehrfach berichtet, gibt es mehrere Probleme rundum den ORF-Beitrag. ORF-Stiftungsrat Peter Westenthaler spricht im […]
[…] Haushalt mit Hauptwohnsitz abknöpfen. Grundlage sei das ORF-Beitrags Gesetz 2024. Obwohl das im ORF-Gesetz (ORF-G) vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde, verschickte die OBS Hunderttausende Zahlungsaufforderungen, zahlreiche […]
[…] Zwangsbeitrag abdrücken. Ausnahmen bzw. Befreiungen davon gibt es nur wenige. Über Monate gab es zahlreiche Anwälte, die Beschwerde gegen den Beitrag und die neuen Gesetzesbestimmungen führten. Vor dem Verfassungsgerichtshof […]