Der Streit um den ORF-Beitrag geht in die nächste Runde: Nun taucht ein womöglich entscheidender Verfahrensfehler auf, der die Einhebung des ORF-Beitrags nach Ansicht einiger Juristen unzulässig macht.
Für diesen Beitrag habe ich viel in den letzten Wochen und Monaten recherchiert. Viele Rechercheansätze führten in eine Sackgasse, manche scheinten Erfolg zu bringen – die Veröffentlichung eines Artikels scheiterte letztlich doch wieder. Es geht – wieder einmal – um den ORF-Beitrag. Und da gibt es nun ein weiteres (rechtliches) Problem.
Vorweg: Es ist schwierig, Juristen zu diesem Thema für eine Stellungnahme für einen Beitrag zu gewinnen. Die meisten geben zwar gerne im Hintergrund Auskunft – letztlich wollen sich viele aber dann doch nicht kritisch zum ORF äußern. Auch eine erschreckende Erkenntnis dieser Recherche.
(Anmerkung 26. 3.: Mehrere Rechtsanwälte, unter anderem die Anwälte Mag. Höllwarth und Mag. Scheer sowie mittlerweile auch FPÖ-Stiftungsrat Peter Westenthaler haben öffentlich inhaltsgleiche rechtliche Bewertungen getroffen; eine Anfrage an sämtliche Verantwortliche wird von lucasammann.com ausgearbeitet und den Betroffenen zugestellt werden)
183 Euro für den ORF
Über 183 Euro für den ORF muss seit 1. Jänner 2024 jährlich für jede Hauptwohnsitzadresse in Österreich bezahlt werden – unabhängig davon, ob man die Angebote des ORF überhaupt in Anspruch nimmt oder ob man ein empfangsbereites Gerät besitzt. Juristen haben schon seit Beginn der Entstehungsgeschichte des ORF-Beitrags Gesetzes Bedenken, ob der ORF-Beitrag überhaupt verfassungskonform ist.
Viele Juristen sehen es nämlich nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass auch Personen für einen ORF bezahlen müssen, den sie nicht nutzen und pauschal auf den Hauptwohnsitz abgestellt wird, ohne zu differenzieren. Doch nun gibt es offenbar auch ein einfachgesetzliches Problem. Bei der Festlegung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 scheint ein Verfahrensfehler passiert zu sein.
Verfahren nicht eingehalten
Und das geht so: Im ORF-Gesetz (§ 31 ORF-G) ist das Verfahren zur Festsetzung des ORF-Beitrags genau geregelt. Demzufolge bedarf es eines Antrags des ORF-Generaldirektors (derzeit: Roland Weißmann) und eines Beschlusses des ORF-Stiftungsrates sowie der Genehmigung des Publikumsrates. Anschließend hat die Regulierungsbehörde, die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“), vier Monate Zeit, um die Höhe des Beitrags zu genehmigen. Versagt diese die Genehmigung, gilt der Beitrag als aufgehoben.

Das Problem ist: Aufgrund der lucasammann.com vorliegenden Informationen gibt es zum derzeitigen Zeitpunkt weder einen Beschluss des ORF-Stiftungsrates, noch eine bescheidmäßige Erledigung durch die KommAustria. Zwar sind im ORF-Gesetz Obergrenzen für die Beiträge der Jahre 2024 bis 2026 normiert, dies dürfte aber wohl kaum für eine ordentliche Bestimmung des ORF-Beitrags ausreichen (so zumindest die Rechtsansicht von diversen Rechtsanwälten, mehr dazu hier). Anders gesagt: Der ORF-Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 darf zwar niederiger als die nun verlangten 15,30 Euro sein, aber nicht höher. Jedenfalls braucht es demnach einen Beschluss des ORF-Stiftungsrats!
So beschweren Sie sich!
Doch was tut man, wenn man eine Zahlungsaufforderung bekommt? Wie kann man sich dagegen wehren, wenn der Beitrag jeder Rechtsgrundlage entbehrt? Dann muss zunächst ein Bescheid von der OBS angefordert werden, Beitragspflichtige haben nach § 12 des ORF-Beitrags Gesetzes Anspruch auf sogenannte „bescheidmäßige Erledigung“. Gegen diesen Bescheid kann man sich dann mittels einer sogenannten Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wenden (hierfür entstehen Kosten).
Eine weitere Herausforderung ist, dass die OBS derzeit – soweit bekannt – noch keine Bescheide ausgeschickt hat, gegen die man sich auch wehren könnte. Auf jeden Fall sollte man auf die Zahlungsaufforderung der OBS reagieren – entweder mit der Zahlung des Betrags oder mit einem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung. Reagiert man nicht auf die Schreiben der Behörde, ist die OBS nämlich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, womit die Behörde gleich einen Exekutionstitel in der Hand hätte.
Was ist mit den Kosten?
Das Rechtsmittelverfahren kostet jedoch auch Geld: Beim BVwG fallen Gebühren an, dazu kommen eventuell Rechts- und Beratungskosten, die bei vielen juristischen Laien wohl anfallen werden. Wendet man sich nach einer eventuell negativen Entscheidung des BVwG dann noch an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und/oder an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), besteht sogar Anwaltszwang. Manche Anwälte sehen in dem vorliegenden Fall hier aber sogar Amtshaftungsansprüche verwirklicht, wordurch man die entstandenen Kosten von der Republik zurückfordern könnte.
Was jedenfalls sicher ist: Wer den Beitrag bekämpfen möchte, braucht wohl einen langen Atem …

[…] Jahr also über eine Milliarde Euro an Finanzmitteln zur Verfügung – theoretisch. Denn: Wie berichtet, wurde ein Verfahrensfehler bekannt, der die Einhebung des ORF-Beitrags rechtswidrig erscheinen […]
[…] Ist der ORF-Beitrag rechtswidrig? Mehr dazu auch hier und hier. […]
[…] bereits mehrfach berichtet, gibt es mehrere Probleme rundum den ORF-Beitrag. ORF-Stiftungsrat Peter Westenthaler spricht im lucasammann.com-Interview sogar von einem […]
[…] Wichtig: Beitragsschuldner haben nach § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (OBG) Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung. Fünf Monate lang war die Behörde untätig – sie stellte keinen Bescheid zu und meldete […]