Der Grazer Jus-Student Henry Oswald (24) hat sich auf 48 Seiten in einer Analyse zum VfGH-Erkenntnis mit dem ORF-Beitrag aus juristischer Sicht umfassend beschäftigt. Lucasammann.com veröffentlicht erstmals seine gesamte Arbeit – samt nachfolgendem Gastkommentar.
Hinweis: Nachfolgend veröffentlicht lucasammann.com einen Gastkommentar. Gastbeiträge und Gastkommentare müssen nicht zwingend der Meinung des Medieninhabers bzw. der Blattlinie von lucasammann.com entsprechen. Informationen zur Möglichkeit der Publikation von Gastkommentaren finden Sie am Ende des Beitrags.
Das Erkenntnis E 4624/2024-15 des Verfassungsgerichtshofs verteidigt die neue Adressabgabe für den ORF. Doch wer genauer hinsieht, erkennt: Methodische Schwächen, soziale Ungerechtigkeit und fehlende dogmatische Klarheit machen dieses Modell unhaltbar. Statt kosmetischer Korrekturen braucht es eine konsequente Lösung: die vollständige Abschaffung des ORF-Beitrags.
Ein Modell von gestern
Die Wohnadresse als Grundlage für die Finanzierung des ORF klingt pragmatisch, ist aber sachlich nicht zu rechtfertigen. Menschen, die niemals ORF nutzen, zahlen denselben Betrag wie Vielseherinnen. Einpersonenhaushalte zahlen pro Kopf ein Vielfaches von Familien. Das ist kein „Solidarbeitrag“, sondern eine Pauschalsteuer ohne Rücksicht auf Leistungsfähigkeit oder Nutzung.
Methodische Defizite des VfGH
Das Erkenntnis des Höchstgerichts stützt sich auf Zweckmäßigkeitsargumente: Praktikabilität, Vollzugserleichterung, Verwaltungseffizienz. Doch Effizienz ist kein Ersatz für Gleichheit. Der Gerichtshof hätte prüfen müssen, ob die Belastung sachlich gerechtfertigt ist und ob mildere, treffsicherere Mittel zur Verfügung stehen. Stattdessen wird Praktikabilität zur Verfassungsformel erhoben. Das ist zu wenig für ein Grundrechtssystem, das Lastengleichheit und Verhältnismäßigkeit verspricht.
Die ungleiche Last
Wer allein lebt, zahlt denselben Betrag wie eine sechsköpfige Familie. Wer knapp über der Sozialleistungsgrenze liegt, trägt die volle Abgabe, während nur formale Bezieher bestimmter Leistungen befreit sind. Der Gesetzgeber hätte diese Ungleichheiten belegen und korrigieren müssen, der VfGH hätte sie problematisieren müssen. Beide tun es nicht. Ergebnis: Eine Gebühr, die die Schwächeren systematisch stärker belastet.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ohne Zwang
Die Existenz des ORF steht hier nicht zur Disposition. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann und soll Teil der Medienlandschaft sein. Aber er darf nicht mit einer zwangsweisen Abgabe finanziert werden, die sich hinter der Adresse versteckt. Modelle gibt es genug: direkte Budgetfinanzierung aus allgemeinen Steuermitteln, transparente Zuschüsse im Parlament, Fördermodelle im Wettbewerb mit privaten Anbietern. All das wäre ehrlicher, demokratischer und verfassungsrechtlich sauberer.
Warum die Abschaffung nötig ist
Der ORF-Beitrag ist keine „kleine Gebühr“, sondern ein Grundsatzproblem:
- Er verletzt das Gleichheitsprinzip, indem er Haushalte ungleich belastet
- Er greift ins Eigentumsrecht ein, ohne saubere Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Er belastet Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Nutzung oder Leistungsfähigkeit
- Er perpetuiert ein Finanzierungsmodell, das sich am Verwaltungsapparat, nicht an der Gesellschaft orientiert
All das macht klar: Die Gebühr ist nicht reparabel. Sie gehört abgeschafft.
Demokratie braucht Freiheit, nicht Zwangsgebühren
Ein moderner Staat finanziert Grundfunktionen über allgemeine, transparente Steuern. Die adressbezogene Abgabe ist ein Relikt vergangener Jahrzehnte. Wer Gleichheit und Freiheit ernst nimmt, muss sie beenden. Das Erkenntnis des VfGH mag die formale Verfassungskonformität behaupten – die politische und gesellschaftliche Legitimität ist jedoch nicht mehr zu retten.
Die Forderung ist daher klar: Keine kosmetischen Korrekturen, keine „Härtefallregeln“. Der ORF-Beitrag muss fallen. Alles andere ist ein Zwang ohne Rechtfertigung.
Henry Oswald (24) ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Graz und arbeitet als Fraud Expert bei der Erste Bank.
SERVICE 1: Die 48-seitige Analyse von Henry Oswald zum VfGH-Erkenntnis finden Sie HIER zum Download. Die Anlage mit Berechnungen von Oswald steht HIER zum Download zur Verfügung.
SERVICE 2: Sie wollen auch einen Gastbeitrag auf lucasammann.com schreiben? Schreiben Sie gerne eine E-Mail unverbindlich unter blog@lucasammann.at. Hinweis: Lucasammann.com behält sich die Ablehnung von Beiträgen ohne Begründung jederzeit vor.

Henry Oswald
Henry Oswald stellt sich vor: „Mich fasziniert es, mich in Gesetzestexte zu vertiefen und Auslegungsregeln bis an ihre Grenzen auszureizen. Besonders spannend finde ich es, Argumente so zu formulieren, dass sie zwar spitz und scharf, ja fast nach Willkür klingen, aber dennoch rechtlich präzise bleiben.
Vielen herzlichen Dank an Lucas Ammann für die Möglichkeit, diese Überlegungen und den vollständigen Kommentar auf seiner wirklich hochwertigen Webseite zu teilen.“
