Aufsehenerregeneder Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Verfahren Ammann gegen ORF/OBS: Der von der OBS ausgestellte Bescheid ist absolut nichtig. Grund: Es fehlte die Unterschrift auf dem Bescheid. Eine peinliche Niederlage für den Staatsfunk.
Krachende Niederlage für den ORF und sein Tochterunternehmen, die ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS), die für die Einhebung der seit 1. Jänner 2024 geltenden ORF-Beiträge zuständig ist: Das Unternehmen, das im Rahmen der Beleihung behördlich handelt, hatte auf die Unterschrift auf dem „Bescheid“, der dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, vergessen.
Nach §18 Abs 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat jede schriftliche Ausfertigung einer Behörde unter anderem folgende Punkte zu enthalten
- Bezeichnung der Behörde
- Datum der Genehmigung
- Namen des Genehmigenden
- Unterschrift des Genehmigenden
Auf den letzten Punkt wurde vergessen: Die Unterschrift. Die schriftliche Ausfertigung der OBS wurde nämlich lediglich parafiert, was nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH Ra 2021/08/0043, Ra 2017/20/0095 oder VwGH Ra 2019/14/0389) keine Unterschrift iSd §18 AVG ist. Das stellte das BVwG durch den zuständigen Richter auch im vorliegenden Beschluss für den OBS-Bescheid eindeutig fest.
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Somit ist der „Bescheid“ der OBS absolut nichtig, eine Zahlungspflicht ist weiterhin nicht vollstreckbar. Potentiell könnte das Hunderte oder gar Tausende Bescheide betreffen, die ebenso nur parafiert sind – und damit zur absoluten Nichtigkeit führen, so auch Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder.
Das Problem mit der Unterschrift
Auf vielfache Nachfrage hier nochmals eine genauere Erörterung zum Thema „Unterschrift auf einem Bescheid“. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist eine Unterschrift iSd §18 AVG „ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann“, es muss sich um einen „individuellen Schriftzug handeln“. Eine Paraphe ist keine (!) Unterschrift im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung. Im vorliegenden Fall lag auch keine elektronische Unterschrift nach §2 E-GovG vor.

Die OBS hielt entgegen, es handle sich um gar keine Paraphe, sondern um die „Unterschrift des (…) vertretungsbefugten Geschäftsführers (…) MMag. Alexander Hirschbeck“. Dazu legte man die firmenbuchmäßige Zeichnung von Hirschbeck vor.

Diese Argumentation der OBS hat das BVwG verworfen. Die beiden Unterschriften sind nicht vergleichbar (siehe Faksimile): „Die Musterzeichnung (im Firmenbuch, Anm.) ist insoweit optisch durch ein ‚Wesentlich mehr‘ an handschriftlich geschwungenen Linien gekennzeichnet als die handschriftlichen Linien auf der als Bescheid vorgelegten Erledigung“, so das BVwG. Weiter noch: „Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schrifzeichen eindeutig erkennen. Vielmehr erscheint das Handzeichen in etwa als Aneinanderfügung zweier Schleifen, aus denen keinesfalls auf den Namen des vermeitlich Genehmigenden rückgeschlossen werden kann. Selbst unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz können dem Schriftzug (…) keine Bestandteile des Unterschreibenden entnommen werden. Es liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name (…) noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.“ (Hervorhebungen nachträglich durch den Beitragsautor hinzugefügt)

Außerdem, so das BVwG, verfolge die Musterzeichnung nach §107 Abs 2 UGB den Zweck der Nachprüfung der Echheit von Unterschriften im Handelsverkehr. BVwG dazu: „Ob nicht selbst die firmenbuchrechtliche Musterzeichnung eine Paraphe in diesem Zusammenhang darstellt und ob der Unterschriften-Eigentschaft aufgrund einer Musterzeichnung im Firmenbuch genüge getan werden kann, kann hier dahingestellt bleiben.“

Die OBS hat theoretisch ein Rechtsmittel (sog. ordentliche Revision) gegen die Entscheidung des BVwG, weil es eine spezielle Konstellation wegen der Aussetzung meines Verfahrens gibt. Die Entscheidung ist sohin bis jetzt nicht rechtskräftig. Ob die OBS diese Möglichkeit wahrnehmen wird und ein Rechtsmittel erheben wird, ist nicht bekannt.
Pikant: Der genehmigende Organwalter sei hier der Geschäftsführer der OBS persönlich, MMag. Alexander Hirschbeck (siehe Faksimile oben), so die OBS.

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