Zu früh gefreut haben könnte sich so mancher Stiftungsrat in der Causa Weißmann: Stellen sich die Vorwürfe als unwahr heraus, könnte etwa dem Stiftungsratsvorsitzenden Heinz Lederer (SPÖ) eine persönliche Haftung drohen, sollte er sich in diesem Zusammenhang unsorgfältig verhalten haben.
Weißmanns Anwalt, Dr. Oliver Scherbaum, stellt heute in einer Aussendung richtig: Roland Weißmann sei nicht freiwillig zurückgetreten, sondern sei aus „wichtigem Grund“ aus dem Unternehmen ausgetreten. Das ist ein arbeitsrechtlich wichtiger Unterschied – und könnte unter Umständen für hohe geldwerte Ansprüche gegen den ORF maßgeblich sein.
Stellt sich heraus, dass die Vorwürfe nicht korrekt sind, könnte Weißmann neben arbeitsrechtlichen Ansprüchen auch Schadenersatz gegen den ORF geltend machen. Scherbaum wirft Lederer etwa vor, die Vorwürfe nicht geprüft zu haben, was dieser natürlich bestreitet. Lederer preschte – wohl ohne entsprechende Ermächtigung – vor und forderte von Weißmann den Rücktritt. Allein: Die Abwahl eines ORF-GD ist nur durch den Stiftungsrat als Kollegialorgan möglich – und zwar nur mit einer Zweidrittelmehrheit (§22 Abs 5 ORF-G). Unwahrscheinlich, dass Lederer mit so vielen Stiftungsräten zum Zeitpunkt seiner Forderung Rücksprache hielt. Und selbst wenn: Es das wäre nicht ausreichend, weil der Stiftungsrat erst nach einer ordnungsgemäßen Einberufung beschlussfähig ist.
„Keine sachfremden Interessen“
Lederer handelte also wohl ohne rechtliche Vertretungsmacht. Auch die „Bestellung“ von Ingrid Thurnher konnte er nicht wirksam vornehmen. Entstehen aufgrund solcher Handlungen dem ORF als Unternehmen Schäden, droht Stiftungsratsmitgliedern – allgemein gesprochen – die persönliche Haftbarkeit. Gem. §20 Abs 2 ORF-G haften die Mitglieder des Stiftungsrates wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG).
Aufsichtsratsmitglieder einer AG – und somit auch Stiftungsräte – haften für die Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften“ Geschäftsmanns. Ein solcher muss gem. Judikatur „schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge“ erkennen und „ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“ beurteilen können. Dabei dürfen sie sich nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und müssen „auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft“ handeln (§§ 99 iVm 84 Abs 1a AktG). Man nennt das die Business Judgement Rule (BJR). Ob diese im gegenständlichen Fall eingehalten wurde, soll jeder selber – am Ende des Tages aber die Gerichte – entscheiden.
