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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem aktuellen Erkenntnis entschieden, dass die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in gleich zwei Punkten gesetzwidrig war: Sowohl die 2G-Nachweispflicht für Ungeimpfte als auch das Betretungsverbot von Kultureinrichtungen war verfassungswidrig.

In einer nicht-öffentlichen Sitzung hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die 2G-Nachweispflicht im sogenannten „Lockdown für Ungeimpfte“ im Herbst vergangenen Jahres gesetzwidrig war. Konkret handelt es sich um Bestimmungen in Paragraf sechs der genannten Verordnung, die vorsahen, dass man den Kundenbereich von Betriebsstätten nur dann betreten darf, wenn man einen „2G-Nachweis“ vorbringen kann – also entweder geimpft oder genesen war.

Genau das war laut VfGH gesetzwidrig. Der Gesetzgeber sah nämlich im zugehörigen COVID-19-Maßnahmengesetz, auf dem die Verordnung fußt, vor, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs „jedenfalls zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ erlaubt sein und bleiben muss.

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Dem trug der Gesundheitsminister mit seiner Verordnung nicht ausreichend Rechnung. Denn: Laut VfGH ist die Dauer des „Lockdowns“ zu berücksichtigen. Dauert dieser nämlich über eine längere Zeit – im konkreten Fall über elf Wochen – so ist beispielsweise auch der Friseurbesuch als „Grundbedürfnis des täglichen Lebens“ zu werten. Damit widersprach die Verordnung dem Gesetz – die genannten Bestimmungen dürfen nicht mehr angewendet werden.

Ungleichbehandlung bei Betretungsverbot für Kultureinrichtungen gesetzwidrig

Auch das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im November und Dezember 2021 war nicht gesetzeskonform. Während religiöse Zusammenkünfte erlaubt waren, war das Betreten von Kultureinrichtungen verboten. „Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst ist nicht zu erkennen“, heißt es seitens des VfGH dazu. „In beiden Fällen kommt bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu“, so der Verfassungsgerichtshof.

Von Lucas Ammann

Lucas Ammann betreibt eine eigene Website und schreibt als freier Journalist für verschiedene Medien. Mehr unter "Über mich".

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