Die von der Regierung erfundene „3G-Regel“ im Zusammenhang mit COVID-19 gilt – anders als oft behauptet wird – an Österreichs Schulen längst. In den letzten Wochen des vergangenen Schuljahres wurde bereits zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften unterschieden: Nur Letztere mussten sich einem Corona-Selbsttest vor Unterrichtsbeginn unterziehen.
Im Herbst werden geimpfte Schüler*innen ein „Privileg“ haben, sagte Bildungsminister Faßmann dieser Tage. Doch: Daran wäre nichts neu. Auch letztes Schuljahr hat eine Impfung für einen Entfall der Testpflicht genügt.
In der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (CSchVO) hieß es:
Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt. Die Bildungsdirektion Wien kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bis zu zehn Schulstandorte zur Erprobung andere Testverfahren anordnen.
§4a Abs. 1 CSchVO
Weiters hieß es dort:
Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 kann dadurch ersetzt werden, dass an jedem Tag, an dem Schülern ein Test gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt wird, ein Nachweis vorgelegt wird, dass von der Schülerin oder dem Schüler nur eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dies kann erbracht werden durch 1. einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf 2. einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, 3. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde 4. einen Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung (…) 5. einen Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde, 6. einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
§4a Abs. 7 CSchVO
In einfachen Worten heißt das: Man musste entweder getestet, geimpft oder genesen sein – ansonsten musste man einen Coronatest im anterior-nasalen Bereich durchführen. Geschah dies nicht, durfte der oder die Betroffene nicht am Unterricht teilnehmen.
Wenn nun die Rede von einer 3G-Regel an Schulen ist, könnte dies eine Andeutung auf eine ärgere Benachteiligung von Nicht-Geimpften sein. So könnte es nämlich sein, dass Nicht-Geimpfte den Coronatest gleich eigenständig organisieren und privat abwickeln müssten, um in die Schule zu dürfen.
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